Fahrzeit ist Arbeitszeit: das EuGH-Urteil erklärt
Das Wichtigste in Kürze: Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Fahrt zwischen einem vom Arbeitgeber vorgegebenen Sammelpunkt und dem Einsatzort Arbeitszeit ist, auch für Mitfahrende. Die Fahrt von der Wohnung zum Sammelpunkt bleibt dagegen Wegezeit. Arbeitszeit im Sinne des Arbeitsschutzes bedeutet dabei nicht automatisch, dass diese Stunden wie Facharbeit zu vergüten sind.
Für Betriebe mit Außendiensten liegt die eigentliche Schwierigkeit nicht in der Einordnung, sondern in ihren Folgen: Zählt die Fahrt mit, verschiebt sich die Rechnung für die tägliche Höchstarbeitszeit und für die Ruhezeit, und zwar an jedem Einsatztag.
Dieser Beitrag ordnet die Entscheidung ein, zieht die Grenze zur Wegezeit, trennt Arbeitsschutz und Vergütung und zeigt, was sich in Planung und Aufzeichnung ändern muss.
EuGH-Urteil
Was der EuGH entschieden hat
Mit Urteil vom 9. Oktober 2025 in der Rechtssache C-110/24 hat der Europäische Gerichtshof auf ein spanisches Vorabentscheidungsersuchen hin entschieden, dass die Fahrt zwischen einem vom Arbeitgeber vorgegebenen Sammelpunkt und dem Einsatzort als Arbeitszeit im Sinne der europäischen Arbeitszeitrichtlinie einzuordnen ist.

Der zugrunde liegende Sachverhalt
Im Ausgangsfall fuhren die Beschäftigten morgens eigenständig von zu Hause zu festgelegten Sammelpunkten. Dort erhielten sie ein Fahrzeug und das benötigte Material und fuhren gemeinsam zum Einsatzort. Am Nachmittag ging es denselben Weg zurück, von dort aus wieder eigenständig nach Hause.
Streitig war, ob die Zeit zwischen Sammelpunkt und Einsatzort mitzählt, und ob es einen Unterschied macht, wer am Steuer sitzt. Der Gerichtshof hat beides beantwortet: die Zeit zählt, und die Rolle im Fahrzeug ist unerheblich.
Reichweite der Entscheidung
Ein Vorabentscheidungsurteil bindet zunächst das vorlegende Gericht. Seine Auslegung der Richtlinie ist darüber hinaus für alle mitgliedstaatlichen Gerichte maßgeblich, die dieselbe Frage zu beurteilen haben. Für deutsche Betriebe heißt das nicht, dass sich das Arbeitszeitgesetz geändert hätte, wohl aber, dass es im Licht dieser Auslegung anzuwenden ist.
Betroffen sind vor allem Branchen mit Sammelfahrten: Bau und Handwerk, ambulante Pflege, Gebäudereinigung, technischer Kundendienst und Logistik. Überall dort, wo ein Treffpunkt vorgegeben ist und von dort gemeinsam weitergefahren wird, greift die Entscheidung unmittelbar.
Warum die Weisungsgebundenheit den Ausschlag gibt
Verfügung über die eigene Zeit
Maßgeblich ist nicht, was während der Fahrt geleistet wird, sondern ob die Beschäftigten frei über diese Zeit verfügen können. Ab dem Sammelpunkt bestimmt der Betrieb Ziel, Route und Fahrzeug, und ein Zwischenstopp aus privaten Gründen scheidet aus.
Genau darin liegt der Unterschied zum Pendeln. Wer morgens von zu Hause losfährt, wählt Weg, Verkehrsmittel und Abfahrtszeit selbst. Diese Wahlfreiheit endet mit dem Eintreffen am vorgegebenen Treffpunkt.
Warum Mitfahrende gleich behandelt werden
Die körperliche Anstrengung des Fahrens spielt für die Einordnung keine Rolle. Wer auf dem Beifahrersitz oder im hinteren Teil des Fahrzeugs mitfährt, steht dem Betrieb ebenso zur Verfügung wie die Person am Steuer.
Das ist der praktisch folgenreichste Teil der Entscheidung, weil viele Betriebe bislang nur die Lenkzeit erfasst haben. Bei einer Kolonne von fünf Personen vervielfacht sich die zu berücksichtigende Zeit entsprechend.
Die Linie seit 2015
Die Entscheidung steht nicht allein. Bereits 2015 hatte der Gerichtshof für Beschäftigte ohne festen Arbeitsort entschieden, dass die Fahrt von der Wohnung zum ersten Kunden und vom letzten Kunden nach Hause Arbeitszeit ist.
Das Urteil von 2025 erweitert diese Linie auf Konstellationen mit Sammelpunkt und stellt zugleich klar, dass Mitfahrende einbezogen sind. Wer die Entwicklung seit 2015 verfolgt hat, wird davon nicht überrascht.
Die Grenze zwischen Wegezeit und Arbeitszeit
So weit die Entscheidung reicht, so klar ist auch, was sie nicht erfasst. Diese Abgrenzung ist der Teil, der in der betrieblichen Praxis am häufigsten falsch verstanden wird.
Wohnung bis Sammelpunkt bleibt Wegezeit
Die Fahrt von der Wohnung zum Sammelpunkt und der Rückweg von dort nach Hause bleiben Wegezeit und sind keine Arbeitszeit. Daran ändert das Urteil ausdrücklich nichts. In diesem Abschnitt bestimmen die Beschäftigten selbst über Weg und Zeitpunkt.
Unfallversicherungsrechtlich ist dieser Abschnitt gleichwohl geschützt, denn Wegeunfälle auf dem direkten Weg zur Arbeit fallen unter die gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitszeitrechtlich und unfallversicherungsrechtlich laufen die Bewertungen hier auseinander, was regelmäßig für Verwirrung sorgt.
Fahrten zwischen zwei Einsatzorten
Wege von einem Kunden zum nächsten waren schon vor dieser Entscheidung Arbeitszeit. Sie unterbrechen die Tätigkeit nicht, sondern sind Teil von ihr. Neu ist insoweit nichts, in der Erfassung fehlen sie trotzdem häufig.
Dienstreisen sind ein eigener Fall
Die mehrtägige Dienstreise folgt anderen Regeln als die tägliche Fahrt zum Einsatzort und lässt sich nicht pauschal mitbehandeln. Ob und in welchem Umfang Reisezeit hier als Arbeitszeit zählt, hängt von der konkreten Gestaltung ab und sollte gesondert geregelt werden.
Arbeitsschutz und Vergütung sind zwei Ebenen
Hier liegt das größte Missverständnis rund um dieses Urteil, und es betrifft beide Seiten.
Was die Richtlinie regelt, und was nicht
Der Gerichtshof legt die europäische Arbeitszeitrichtlinie aus. Diese dient dem Gesundheitsschutz und regelt Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten und Pausen. Sie regelt die Vergütung nicht.
👉 Ob eine Fahrstunde bezahlt wird und zu welchem Satz, richtet sich nach Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag. Eine Zeit kann daher arbeitsschutzrechtlich Arbeitszeit sein, ohne automatisch wie die Tätigkeit vor Ort vergütet zu werden.
Der Gestaltungsspielraum bei der Vergütung
Abweichende, auch niedrigere Sätze für Fahrzeiten sind grundsätzlich möglich, sofern sie vertraglich oder tariflich vereinbart und transparent formuliert sind. Untergrenzen aus dem Mindestlohnrecht und aus dem anwendbaren Tarifvertrag bleiben dabei zu beachten.
Folgen für Ruhezeit und Höchstarbeitszeit
Die praktisch teuerste Folge des Urteils betrifft nicht die Lohnabrechnung, sondern den Dienstplan.
Ein Rechenbeispiel
Angenommen, eine Kolonne arbeitet acht Stunden auf der Baustelle und ist zusätzlich zwei Stunden je Richtung zwischen Sammelpunkt und Einsatzort unterwegs. Dann stehen zwölf Stunden Arbeitszeit im Raum.
Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten und lässt sich nur mit Ausgleich auf höchstens zehn Stunden verlängern. Zwölf Stunden liegen also auch über der Ausnahmegrenze. Die Zahlen dienen der Veranschaulichung, das Muster ist in Betrieben mit weiten Anfahrten dennoch alltäglich.
Die Ruhezeit verschiebt sich mit
Endet der Arbeitstag erst mit der Rückkehr am Sammelpunkt, beginnt auch die elfstündige Ruhezeit erst dort. Ein früher Einsatzbeginn am Folgetag kann dadurch unzulässig werden, ohne dass sich an der Arbeit vor Ort etwas geändert hätte.
Für die Disposition heißt das, Fahrzeiten als festen Block einzuplanen statt sie als Rest zu behandeln.
Was sich am Dienstplan anpassen lässt
Drei Stellschrauben stehen zur Verfügung, und keine davon ist kostenlos. Der Einsatztag lässt sich verkürzen, die Anfahrt auf zwei Personen aufteilen, oder der Sammelpunkt näher an den Einsatzort verlegen. Welche Variante trägt, zeigt sich erst, wenn die tatsächlichen Fahrzeiten über mehrere Wochen vorliegen.
Ohne diese Datengrundlage bleibt die Anpassung Vermutung. Genau deshalb ist die getrennte Erfassung von Fahrt und Tätigkeit kein Verwaltungsaufwand, sondern die Voraussetzung jeder belastbaren Tourenplanung.
Die Fälle im Überblick
| Szenario | Arbeitszeit nach ArbZG | Vergütung | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Wohnung bis Sammelpunkt | Nein | Nach Vertrag, meist keine | Wegezeit, freie Wahl von Weg und Zeit |
| Sammelpunkt bis Einsatzort | Ja | Nach Vertrag oder Tarif | Weisungsgebundenheit ist entscheidend |
| Zwischen zwei Einsatzorten | Ja | Nach Vertrag oder Tarif | Galt bereits vor dem Urteil |
| Als mitfahrende Person | Ja | Nach Vertrag oder Tarif | Rolle im Fahrzeug ist unerheblich |
| Mehrtägige Dienstreise | Im Einzelfall | Nach Vertrag oder Tarif | Gesondert zu regeln |
Fünf Schritte für Betriebe
- Sammelpunkte identifizieren. Gibt es einen vorgegebenen Treffpunkt, oder fahren die Beschäftigten direkt zum Einsatzort? Von dieser Antwort hängt die gesamte Einordnung ab.
- Fahrzeiten getrennt erfassen. Fahrt und Tätigkeit vor Ort gehören in getrennte Kategorien, sonst lässt sich später weder die Vergütung noch die Einhaltung der Höchstarbeitszeit belegen.
- Höchstarbeitszeit und Ruhezeit nachrechnen. Für die Touren mit den längsten Anfahrten zuerst, denn dort zeigt sich zuerst, ob der bisherige Plan noch trägt.
- Vergütungsregel schriftlich klären. Welcher Satz gilt für Fahrzeiten, und was ist damit abgegolten? Ohne Regelung wird im Zweifel die reguläre Vergütung geschuldet.
- Betriebsrat einbinden. Wo einer besteht, ist die Verteilung der Arbeitszeit mitbestimmungspflichtig, und ein System zur Erfassung ebenfalls.
Der zweite Schritt ist der, an dem die meisten Betriebe scheitern. Fahrzeiten fallen außerhalb des Betriebsgeländes an und fehlen deshalb in vielen Systemen schlicht. Eine mobile Erfassung, wie sie TrackingTime für die Arbeitszeiterfassung bietet, schließt genau diese Lücke, weil die Beschäftigten ihre Fahrzeiten selbst direkt eintragen, statt sie am Monatsende zu rekonstruieren.
In TrackingTime lassen sich Fahrt und Tätigkeit als getrennte Kategorien führen, sodass am Monatsende beide Auswertungen ohne Nacharbeit vorliegen. Dass die Aufzeichnung überhaupt zu erfolgen hat, ergibt sich unabhängig von diesem Urteil aus dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022. Welche Anforderungen ein System dafür erfüllen muss, beschreibt unser Beitrag zur Zeiterfassungspflicht, und was ein belastbarer Nachweis enthalten sollte, unser Beitrag zum Stundenzettel.
Quellen
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 9. Oktober 2025, Rechtssache C-110/24, zur Einordnung von Fahrzeiten zwischen Sammelpunkt und Einsatzort.
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 10. September 2015, Rechtssache C-266/14, zu Fahrzeiten von Beschäftigten ohne festen Arbeitsort.
- Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung.
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG): werktägliche Höchstarbeitszeit, Ausgleichszeitraum und Ruhezeit.
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. September 2022, 1 ABR 22/21, zur Pflicht der Arbeitszeiterfassung.
- Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können abweichende Regelungen enthalten.